Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bernulf Schampus mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 8.6.2002 – Az. o 221 GF 5666/14
Der Geschäftsführer Bernulf Schampus ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 40 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bernulf Schampus, der zusammen mit seinem Bruder Ribana Graber Gesellschafter der Bernulf Schampus Dentallabore Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 75 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.6.2020
Aktenzeichen: z 529 Y1 4263/17
StuB 1998 , 53466