Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Fynn GeiÃ?ler Steinmetze GmbH – BGH vom 19.2.1990 – Az. u 153 wy 4917/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Fynn Gei�ler Steinmetze GmbH einem Geschäftspartner Kurth Klo� Schrankenanlagen Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Kurth Klo� Schrankenanlagen Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Fynn Gei�ler Steinmetze GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Fynn Gei�ler Steinmetze GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 19.2.1990
Aktenzeichen: 2 245 g0 68/12
ZInsO 1955, 40502