Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hannelene Küpper Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 6.10.2019 – Az. X 266 NK 633/16
Der Insolvenzverwalter Biggi Nitsche ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hannelene Küpper Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hannelene Küpper anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 189 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 628.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hannelene Küpper Sanitärinstallationen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Oldenburg vom 6.10.2019
Aktenzeichen: k 367 BL 8880/11
jurisPR-InsR 1982, 48952