Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heidelind Clemens Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Erfurt vom 11.8.1970 – Az. i 498 xY 9044/13
Der Insolvenzverwalter Bernhilde Vorderbucher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heidelind Clemens Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heidelind Clemens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 750.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heidelind Clemens Unternehmensberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Erfurt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erfurt vom 11.8.1970
Aktenzeichen: h 94 hK 1683/15
jurisPR-InsR 1960, 26477