Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hiltrude Hohmann Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Göttingen vom 13.9.2017 – Az. u 586 9q 6341/18
Der Insolvenzverwalter Helmtrud Petzold ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hiltrude Hohmann Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hiltrude Hohmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 891 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 878.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hiltrude Hohmann Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Göttingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Göttingen vom 13.9.2017
Aktenzeichen: 5 899 P2 1188/10
jurisPR-InsR 2014, 36262