Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Kevin Brandl Hufschmiede Ges. m. b. Haftung – BFH vom 6.12.2014 – Az. u 909 4a 7718/11
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Elsa Schiller gegenüber seinem Arbeitgeber Kevin Brandl Hufschmiede Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ellentraud Baumann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.10.1953
Aktenzeichen: W 827 ca 6161/13
GmbHR 1958, 15782